Es wäre doch mal interessant, wie die Stechuhr A mit der Arbeit B:E zusammenhängen soll (mit stehenbleibender oder reduzierter Arbeitszeit in
rot):
A B C D E
5:59
5:59 5:59 5:59 5:59 Übereinstimmung aller 4 Berechnungen
6:00
5:30 6:00
5:30 6:00
6:01 5:31
6:00 5:31
6:006:29 5:59
6:00 5:59
6:006:30 6:00
6:00 6:00
6:00 Übereinstimmung aller 4 Berechnungen
6:31
6:01 6:01 6:01 6:01 Übereinstimmung aller 4 Berechnungen
8:59
8:29 8:29 8:29 8:29 Übereinstimmung aller 4 Berechnungen
9:00
8:15 8:30 8:30 8:30
9:01 8:16
8:30 8:31 8:31
9:14 8:29
8:30 8:44 8:44
9:15 8:30
8:30 8:45 8:45
9:16 8:31 8:31 8:46 8:46
9:29 8:44 8:44 8:59 8:59
9:30 8:45 8:45
8:45 9:00
9:31 8:46 8:46 8:46
9:009:44 8:59 8:59 8:59
9:009:45 9:00 9:00 9:00
9:00 Übereinstimmung aller 4 Berechnungen
9:46
9:01 9:01 9:01 9:01 Übereinstimmung aller 4 Berechnungen
A: Stechuhr = Anwesenheit = Arbeitsfiktion ohne Berücksichtigung von Pausen
B: Abzug von 30 Minuten nach 6:00 und 15: nach 9:00 von A
C: Stoppen der Arbeitsleistung für 30 Minuten nach 6:00 und 15: nach 9:00 von A
D: Abzug von 30 Minuten nach 6:00 und 15: nach
9:30 von A
E: Stoppen der Arbeitsleistung für 30 Minuten nach 6:00 und 15: nach
9:30 von A
B1:
=A1-(VERGLEICH(A1;{0.2.2.3}/8)-1)/96C1:
=SUMMENPRODUKT((A1>{0.24.26.36.37}/96)*(A1-{0.24.26.36.37}/96)*{1.-1.1.-1.1}) als Alternative 1
C1:
=MIN(MIN(A1;24/96)+MAX(;A1-26/96);34/96)+MAX(;A1-37/96) als Alternative 2
D1:
=A1-(VERGLEICH(A1;{0.24.24.38}/96)-1)/96E1:
=SUMMENPRODUKT((A1>{0.24.26.38.39}/96)*(A1-{0.24.26.38.39}/96)*{1.-1.1.-1.1}) als Alternative 1
E1:
=MIN(MIN(A1;24/96)+MAX(;A1-26/96);36/96)+MAX(;A1-39/96) als Alternative 2
Als "Student" sollte man die Flinte nicht so früh ins Korn werfen.
C und E (je nach Interpretation, ob 9:00 Stechuhr oder 9:00 Arbeit sein soll) sind die Regelungen, die der Arbeitgeber durchaus ansetzen darf, um dem AN nicht seine geleistete Arbeit ABZUZIEHEN.
B und D ist für die blöden Betonköppe, die kein Gesetz praxisgerecht auslegen können! Dazu gehören anscheinend leider auch automatische Lohnerfassungssysteme.Ob 9:00 (B und C) oder 9:30 (D und E), ist nicht ganz klar, weil die Begriffe Arbeit und Stechuhr nicht auseinandergehalten werden. Das Gesetz lässt mich nun leicht zu (D und E) tendieren, wovon ich als AG (E) ansetzen würde und dies jedem Prüfer ordentlich begründen würde und vor Gericht obsiegen würde, weil am Ende der AN besser da stünde, weil er nicht andauernd auf die dämliche Uhr schauen müsste:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.