17.02.2023, 15:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.02.2023, 15:17 von Taunusmann.)
Moin !
Das Thema hatten wir vor ein paar Wochen schon mal.
Eine EÜR-Buchhaltung mit Excel ist entgegen vielfacher
Ansicht finanzamtsfest und daher erlaubt.
Rechtsgrundlage dafür ist § 146 Abs 5 AO.
Dort heißt es: "Die Bücher und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage
von Belegen bestehen".
Dieser eine Satz ist gut versteckt, aber wichtig.
Selbst die meisten Steuerberater kennen ihn nicht
(oder doch, aber sagen es nicht, weil sie Kasse machen
wollen) und sogar Finanzämter sind oft der Meinung,
eine Buha mit Excel ginge gar nicht. Sie alle irren.
Zwar entspricht Excel, da veränderbar, nicht den
GoB, aber darauf kommt es nicht an.
Denn die Buchhaltung darf aus der geordneten Belegablage
bestehen, aber nicht aus einer betriebsinternen, änderbaren
und daher als Steuerbuchhaltung unzulässigen Exceltabelle,
die freiwillig ist und nur der finanzamtlich nicht zu beanstandenden
innerbetrieblichen Arbeitserleichterung zwecks Ermittlung von
im EÜR-Formblatt anzugebende Zahlenwerten dient, die man
theoretisch auch per Hand ausrechnen könnte. Wie man es
macht, bleibt jedem selbst überlassen.
Wegen § 146 Absatz 5 AO habe ich mich seit dem 1.1.2023
von meinem Steuerberater verabschiedet und erfasse meine
Einnahmen und Ausgaben jetzt mit Excel. Basta! Denn
käufliche Programme sind mir entschieden zu kompliziert
und enthalten allerlei Schnickschnack, den ich nicht brauche.
Eine selbst gestrickte, auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmte
Exceltabelle ist meines Erachtens viel besser. Das Finanzamt
geht sie nichts an. Hauptsache ich kann als Buchhaltung eine
geordnete Erfassung aller Belege vorweisen. Das genügt.
Alles weitere ist freiwillig und schon deshalb nicht zu beanstanden.
Anders sähe es nur aus, wenn eine Pflicht zur elektronischen
Ermittlung von Zahlenwerten bestünde. Das ist nicht einmal
bei der Übermittlung per Elster der Fall, denn dort werden die
Einnahmen- und Ausgabensummen einzelner Posten nicht
etwa errechnet, sondern sind manuell anzugeben. Wie ich
die Zahlen ermittle, geht wie gesagt keinen etwas an.
Also kann ich es auch mit Excel machen.
Mein Exceltool ist ganz gut gelungen und ich habe nur noch
ein einziges "kleines" Problem, bei dem ich nicht weiterkomme.
Ich könnte es zwar bewältigen, indem ich alle 1 Mrd. Buchungen
des Jahres nochmal durchgehe, aber das will ich mir unbedingt
ersparen und suche nach einer eleganteren Lösung.
Alles Notwendige dazu seht ihr in der hochgeladenen
Beispieldatei.
Gruß
Dieter
.
Das Thema hatten wir vor ein paar Wochen schon mal.
Eine EÜR-Buchhaltung mit Excel ist entgegen vielfacher
Ansicht finanzamtsfest und daher erlaubt.
Rechtsgrundlage dafür ist § 146 Abs 5 AO.
Dort heißt es: "Die Bücher und die sonst erforderlichen
Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage
von Belegen bestehen".
Dieser eine Satz ist gut versteckt, aber wichtig.
Selbst die meisten Steuerberater kennen ihn nicht
(oder doch, aber sagen es nicht, weil sie Kasse machen
wollen) und sogar Finanzämter sind oft der Meinung,
eine Buha mit Excel ginge gar nicht. Sie alle irren.
Zwar entspricht Excel, da veränderbar, nicht den
GoB, aber darauf kommt es nicht an.
Denn die Buchhaltung darf aus der geordneten Belegablage
bestehen, aber nicht aus einer betriebsinternen, änderbaren
und daher als Steuerbuchhaltung unzulässigen Exceltabelle,
die freiwillig ist und nur der finanzamtlich nicht zu beanstandenden
innerbetrieblichen Arbeitserleichterung zwecks Ermittlung von
im EÜR-Formblatt anzugebende Zahlenwerten dient, die man
theoretisch auch per Hand ausrechnen könnte. Wie man es
macht, bleibt jedem selbst überlassen.
Wegen § 146 Absatz 5 AO habe ich mich seit dem 1.1.2023
von meinem Steuerberater verabschiedet und erfasse meine
Einnahmen und Ausgaben jetzt mit Excel. Basta! Denn
käufliche Programme sind mir entschieden zu kompliziert
und enthalten allerlei Schnickschnack, den ich nicht brauche.
Eine selbst gestrickte, auf die eigenen Bedürfnisse abgestimmte
Exceltabelle ist meines Erachtens viel besser. Das Finanzamt
geht sie nichts an. Hauptsache ich kann als Buchhaltung eine
geordnete Erfassung aller Belege vorweisen. Das genügt.
Alles weitere ist freiwillig und schon deshalb nicht zu beanstanden.
Anders sähe es nur aus, wenn eine Pflicht zur elektronischen
Ermittlung von Zahlenwerten bestünde. Das ist nicht einmal
bei der Übermittlung per Elster der Fall, denn dort werden die
Einnahmen- und Ausgabensummen einzelner Posten nicht
etwa errechnet, sondern sind manuell anzugeben. Wie ich
die Zahlen ermittle, geht wie gesagt keinen etwas an.
Also kann ich es auch mit Excel machen.
Mein Exceltool ist ganz gut gelungen und ich habe nur noch
ein einziges "kleines" Problem, bei dem ich nicht weiterkomme.
Ich könnte es zwar bewältigen, indem ich alle 1 Mrd. Buchungen
des Jahres nochmal durchgehe, aber das will ich mir unbedingt
ersparen und suche nach einer eleganteren Lösung.
Alles Notwendige dazu seht ihr in der hochgeladenen
Beispieldatei.
Gruß
Dieter
.