05.02.2023, 17:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 05.02.2023, 18:09 von Taunusmann.)
Hallo,
um es vorwegzunehmen:
Entgegen anderslautenden Meinungen im ehemaligen Forum office.loesung.de ist es zulässig, und zwar aus folgendem Grund:
Nach § 146 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
§ 146 Abs. AO Abs. 5 regelt, dass die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können.
Daraus ergibt sich: Immer dann, wenn Belege in Papierform vorliegen oder in einer digitalen Form, die veränderungssicher ist (z.B. PDF), ist die Belegerfassung mit der
Tabellenkalkulation oder ähnlichen Systemen gar nicht Teil der gesetzlich vorgeschrieben Buchhaltung. Sie ist also eine „zusätzliche“ Erfassung. .
Während die eigentlichen Aufzeichnungen in Form der Belege bestehen.
Gegen solche Aufzeichungen mit Excel und Co. kann es also aus steuerrechtlicher Sicht keine Einwände geben.
Fazit:
Die Verwendung von Excel-Tabellen bei der Einnahmenüberschussrechnung ist alleine schon deswegen zulässig, weil bei einem Überschussrechner keine Pflicht
zur (elektronischen) Buchführung besteht – sondern nur eine Aufzeichnungspflicht, die durch die geordnete Ablage der Ursprungsbelege erfüllt ist.
Ich wünschte, dieses Licht wäre mir schon eher aufgegangen.
Bei mir geht es um eine Excel-EÜR-Buchhaltung (einfach Girokonto buchen mit Belegnummer, Haben, Soll, Saldo - fertig).
Soweit nicht schwierig, mit =Teilergebnis() kann man noch ein wenig was filtern, z.B. Kundennummern.
Nur habe ich die EÜR mit einer Kundenliste nebst den Kunden gestellten Rechnungen ergänzt.
Es geht jetzt darum, die Kundenliste (Rechnungssoll) mit der EÜR zu verknüpfen (Kundenzahlungen, also Haben),
um daraus den Saldo zu ziehen, also was der Kunde noch schuldet.
Hier komme ich nicht weiter und werde das Problem zeitnah noch aufgreifen.
Gruß
Dieter
um es vorwegzunehmen:
Entgegen anderslautenden Meinungen im ehemaligen Forum office.loesung.de ist es zulässig, und zwar aus folgendem Grund:
Nach § 146 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
§ 146 Abs. AO Abs. 5 regelt, dass die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können.
Daraus ergibt sich: Immer dann, wenn Belege in Papierform vorliegen oder in einer digitalen Form, die veränderungssicher ist (z.B. PDF), ist die Belegerfassung mit der
Tabellenkalkulation oder ähnlichen Systemen gar nicht Teil der gesetzlich vorgeschrieben Buchhaltung. Sie ist also eine „zusätzliche“ Erfassung. .
Während die eigentlichen Aufzeichnungen in Form der Belege bestehen.
Gegen solche Aufzeichungen mit Excel und Co. kann es also aus steuerrechtlicher Sicht keine Einwände geben.
Fazit:
Die Verwendung von Excel-Tabellen bei der Einnahmenüberschussrechnung ist alleine schon deswegen zulässig, weil bei einem Überschussrechner keine Pflicht
zur (elektronischen) Buchführung besteht – sondern nur eine Aufzeichnungspflicht, die durch die geordnete Ablage der Ursprungsbelege erfüllt ist.
Ich wünschte, dieses Licht wäre mir schon eher aufgegangen.
Bei mir geht es um eine Excel-EÜR-Buchhaltung (einfach Girokonto buchen mit Belegnummer, Haben, Soll, Saldo - fertig).
Soweit nicht schwierig, mit =Teilergebnis() kann man noch ein wenig was filtern, z.B. Kundennummern.
Nur habe ich die EÜR mit einer Kundenliste nebst den Kunden gestellten Rechnungen ergänzt.
Es geht jetzt darum, die Kundenliste (Rechnungssoll) mit der EÜR zu verknüpfen (Kundenzahlungen, also Haben),
um daraus den Saldo zu ziehen, also was der Kunde noch schuldet.
Hier komme ich nicht weiter und werde das Problem zeitnah noch aufgreifen.
Gruß
Dieter