EÜR mit Excel? Ist das überhaupt zulässig?
#1
Hallo,

um es vorwegzunehmen:
Entgegen anderslautenden Meinungen im ehemaligen Forum office.loesung.de ist es zulässig, und zwar aus folgendem Grund:

Nach § 146 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
§ 146 Abs. AO Abs. 5 regelt, dass die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen können.

Daraus ergibt sich: Immer dann, wenn Belege in Papierform vorliegen oder in einer digitalen Form, die veränderungssicher ist (z.B. PDF), ist die Belegerfassung mit der
Tabellenkalkulation oder ähnlichen Systemen gar nicht Teil der gesetzlich vorgeschrieben Buchhaltung. Sie ist also eine „zusätzliche“ Erfassung. .
Während die eigentlichen Aufzeichnungen in Form der Belege bestehen
.
Gegen solche Aufzeichungen mit Excel und Co. kann es also aus steuerrechtlicher Sicht keine Einwände geben.

Fazit:
Die Verwendung von Excel-Tabellen bei der Einnahmenüberschussrechnung ist alleine schon deswegen zulässig, weil bei einem Überschussrechner keine Pflicht
zur (elektronischen) Buchführung besteht – sondern nur eine Aufzeichnungspflicht, die durch die geordnete Ablage der Ursprungsbelege erfüllt ist.

Ich wünschte, dieses Licht wäre mir schon eher aufgegangen.
Bei mir geht es um eine Excel-EÜR-Buchhaltung (einfach Girokonto buchen mit Belegnummer, Haben, Soll, Saldo - fertig).
Soweit nicht schwierig, mit =Teilergebnis() kann man noch ein wenig was filtern, z.B. Kundennummern.

Nur habe ich die EÜR mit einer Kundenliste nebst den Kunden gestellten Rechnungen ergänzt.
Es geht jetzt darum, die Kundenliste (Rechnungssoll) mit der EÜR zu verknüpfen (Kundenzahlungen, also Haben),
um daraus den Saldo zu ziehen, also was der Kunde noch schuldet.

Hier komme ich nicht weiter und werde das Problem zeitnah noch aufgreifen.

Gruß
Dieter
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#2
Nun zu meinem Problem:

In P9:P1008 stehen aufsteigend die Kundennummern von 1 bis 1000.

In H9:H608 trage ich Kundennummern ein, genauer gesagt, sie wurden mit =TEIL() aus Rechnungsnummer selektiert.
In K9:K608 steht, was der Kunde zahlte.
Es können mit derselben Kundennummer mehrere Zahlungen anfallen.

Das Problem:
In S9:S1008 soll stehen, was jeder einzelne Kunde (seine Nummer in P9:P1008) insgesamt zahlte.
Ich benötige also die Formel für S9.

Dieter
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#3
Hola,
dafür gibt es Summewenn().
Gruß,
steve1da
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#4
Hallöchen,

nur mal als Hinweis dazu
Zitat:die durch die geordnete Ablage der Ursprungsbelege erfüllt ist.

Wenn einfach nur Kassenbelege gesammelt und bei hinreichend Ordnungsliebe diese auch noch nummeriert werden, so ist es in dem Fall doch möglich, einzelne Belge durch andere zu ersetzen, was demzufolge nicht veränderungssicher ist.
Auch bei Verwendung eines Buchungsprogrammes können Änderungen erfolgen, solange die Daten entsprechend zyklischer Übermittlungsvorgaben noch nicht ans Finanzamt übermittelt wurden.

Es wäre also eine Erklärung angebracht, wie eine geordnete Ablage änderungssicher erfolgen kann. Huh

Zitat:um daraus den Saldo zu ziehen, also was der Kunde noch schuldet.

z.B. mit SUMMENPRODUKT oder SUMMEWENN kannst Du die Daten kundenbezogen zusammenrechnen und SOLL und HABEN vergleichen.
.      \\\|///      Hoffe, geholfen zu haben.
       ( ô ô )      Grüße, André aus G in T  
  ooO-(_)-Ooo    (Excel 97-2019+365)
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#5
Mmmmh ....
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#6
Ich bin da durchaus Taunusmanns Ansicht. Und zwar ist die EÜR aus meiner Sicht mit Excel dann möglich, wenn man eine Exceldatei, ein PDF oder ein Papier in der kürzestnötigen Zeitspanne unveränderlich macht.

Zeitspanne: USTVA monatlich
unveränderlich: Einreichen der Monats-Buha als (normalerweise nicht erforderliche) Anlage zur USTVA, freundlicherweise als Exceldatei, damit das FA leicht prüfen kann.

Falls das durch irgendjemanden verneint wird: Ist die Erklärung von Umsatzsteuer-Vermietungseinkünften eigentlich weniger streng zu handhaben, als eine EÜR?
WIN/MSO schicken angeblich alle 5 Sekunden Deinen Screen heim zu Papa (recall-Klausel). 
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#7
Was auch 

Mmmmh ....

jetzt auch immer bedeuten soll.
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#8
Moin Steve,

das sollte bedeuten, dass ich mir die Sache nochmal durch den Kopf gehen lasse
und ich bin zu folgendem Ergebnis gekommen:

Die Buchhaltung mit Excel ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
1. Bankontobuchung und
2. Registrierkasse bei Bareinnahmen.

Ein Bankkontoauszug ist ein unveränderbarer Beleg.
Wenn man also schlicht sein Girokonto bucht, ist der AO § 146 Absatz 5 Genüge getan.
Dazu gehören natürlich Nachweise, wie z.B. Rechnungen (Einnahmen)
und z.B. Kassenbons (Ausgaben bei Kartenzahlung).

Dann bliebe nur noch das Problem von Bareinnahmen und -ausgaben.
Entweder man hat sie nicht, oder eine Registrierkasse.
Letztere ist ebenfalls unveränderlich.

Fazit:
Ich spreche das mal mit meinem Finanzamt ab und bin mir sicher,
dass unter diesen Voraussetzungen keine Einwände gegen eine Excel-Buchhaltung bestehen können.
Jedenfalls nicht gegen eine EÜR (Einnahmenüberschussrechnung).
Bei einer doppelten Buchführug mit Bilanzierung sieht es evtl. anders aus.

Es ist für einen gewerblich als kleiner Unternehmer tätigen Excelaner natürlich reizvoll,
sich eine entsprechende Excelbuchhaltung zusammenzuzimmern.
Daran arbeite ich zur Zeit.
Man kann sogar eine "Hybridbuchhaltung" erstellen,
also zusätzlich zur Girokontobuchung eine mit Kundennummern und Überwachung der Zahlungen.
Dann hat man auch noch Kundenkonten mit Saldi (Mahnwesen).
Auch die MWSt. ließe sich bei jeder Buchung ausweisen.

Das alles wäre möglich in einer Zeile je Buchung auf einem Blatt DIN A4 quer.
Kein käufliches Buchhaltungspprogramm kann das so schön schnell und kompakt.

Excel ist und bleibt eben das Beste.

@ LCohen
"Ein Papier in der kürzestnötigen Zeitspanne unveränderlich machen"?
Wie soll das denn gehen?
Schauan schrieb oben, dass (auch solche) Papiere austauschbar seien.

Dieter

@ Steve

Nachdem ich das alles so wunderbar logisch dargelegt habe Smile ,
fehlt mir immer noch die Formel für Zelle S9.
Kann mir die vielleicht jemand sagen?

Dieter
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#9
Habe ich doch beschrieben. Ungefragt dem FA bei jeder USTVA mit einreichen. Dann ist es unveränderbar. Und nicht austauschbar.

Auch die Kontoauszüge sind unveränderbar. Denn man könnte sie letztlich sogar erneut von der Bank kommen lassen. Also noch nicht einmal fälschbar.
WIN/MSO schicken angeblich alle 5 Sekunden Deinen Screen heim zu Papa (recall-Klausel). 
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#10
Jaja, aber bevor man sie beim FA einreicht sind sie austauschbar (änderbar).
Damit fallen alle Belege flach, die keine Kontoauszüge oder Registrierkassenbuchungen sind.
Dass Kontoauszüge unveränderlich sind, schrieb ich bereits.
Es sein denn, ein Bankmitarbeiter wird bestochen Smile . Das ist abwegig, sagst du?
Dann erinnere dich mal an den Starkoch Alfons Schubeck, der momantan einsitzt.
Der ließ das Programm seiner Registrierkasse(n) manipulieren.
Eine 100%-ige Sicherheit gibt es also nicht.

Dieter
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