@ Warkings Leider konntes du dir den Troll-Hinweis nicht verkneifen. Schade.
Ich bewerkstellige meine Buchführung inzwischen mit Excel, was samt USt-VA und Anlage EÜR sowie Anpassung der
Buchführung an die erst im Spätsommer erscheinende Anlage EÜR des lfd. Buchugsjahres relativ einfach ist, doch nicht selten,
so auch in diesem Forum, wird fälschlich behauptet, Excel sei zur Buchführung nicht gestattet. Begründet wird das ständig,
aber ständig
falsch mit
§ 146 Absatz 4 AO"
Eine Buchung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist "
Excel sei veränderbar (nicht "radierfest"), entspräche somit nicht den GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung) und damit nicht
den Anforderungen der AO § 146 Abs. 4.
Dabei wird jedoch
übersehen, dass für zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Berechtigte keine
Buchführungspflicht besteht,
sondern nur und lediglich eine
Aufzeichnungspflicht in Form einer geordneten Belegablage. Das ergibt sich aus
§ 146 Absatz 5 AO"
Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen "
Der Unterschied zwischen Buchführung und Aufzeichnungen erhellt sich aus dem Anwendungserlass zu § 146 AO
AEAO zu § 146 AO
Ausgabe 2023 Ziffer 2.1.3 Satz 4 "
Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung (im Gegensatz zur Aufzeichnung) eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht "
Dieser Sachverhalt wurde schon im Jahr 2017 vom BFH, dem höchsten deutschen Finanzgericht, bestätigt:
Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. März 2017, Aktenzeichen X R 11/16, Rand 38 38
"(1) Einnahmen wie Ausgaben können zu Kontrollzwecken nicht nur durch schriftliche Aufzeichnungen, sondern auch durch jede andere Maßnahme festgehalten werden, die es ermöglicht, die Daten abrufbereit zu konservieren. Es besteht keine gesetz-liche Vorgabe, wie (Kassen-) Aufzeichnungen zu führen sind. So können diese grundsätzlich auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden. Der Steuerpflichtige ist in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei undkann entscheiden, ob er seine Warenverkäufe manuell oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel festhält".
So nachfolgend auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 29.4.2021, Aktenzeichen 1 K 2214/17 E,G,U,F).
Hessisches Ministerium der FinanzenZusätzlich richtete ich eine diesbezügliche Anfrage an das Hessische Ministerium der Finanzen, die der Finanzminister
- offenbar wegen der Bedeutung dieses vielfach verkannten Sachverhalts - in einem persönlichen Schreiben u.a. wie folgt beantwortete:
"
Sofern Ihr Anliegen also tatsächlich lediglich eine zusätzliche und mithin freiwillige Excel-(Kassen-) Buchführung für intere Kontroll-zwecke betrifft, sehe ich hierfür keine Hinderungsgründe. Mit freundlichen Grüßen Michael Boddenberg".
F a z i t Excel ist entgegen mancher Ansicht zur Buchführung erlaubt. Das ergibt sich aus der AO und wurde vom BFH bestätigt.
Alle Geschäftsvorfälle sind zwar aufzuzeichnen (d.h., schriftlich unveränderbar festzuhalten, z.B. mittels einer geordneten
Belegablage, also Rechnungen, Bons, Quittungen etc.), müssen aber nicht zusätzlich verbucht werden. Letzteres wäre
freiwillig, wobei der Steuerpflichtige in der Wahl des Aufzeichnungsmittels frei ist.
Ich hoffe, dass damit alle Unklarheiten beseitigt sind.Dieter