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12.03.2025, 13:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2025, 13:45 von mumpel.)
Hallo!
Wenn es kein xl gibt, dann ist es wahrscheinlich keine xlsx/xlsm. Könnte eine Binär-Arbeitsmappe (xlsb) sein. Im Übrigen lässt sich das Dateischutzkennwort nicht per ZIP entfernen, normalerweise dürfte die sich nicht mit Fremdprogrammen öffnen lassen.
Gruß, René
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• HalloExcelzip
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Danke für deine freundliche Antwort! Daran lag es auch :)
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Moin,
wie so oft erleichtert ein Blick ins Gesetz die Rechtsfindung:
§ 202a StGB - Ausspähen von Daten schrieb:(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Viel eindeutiger geht es eigentlich nicht.
Viele Grüße
derHöpp
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Typisch...das ist juristisches Laienwissen. Irgendwelche Paragraphen suchen und dann hier Posten. Gesetze müssen immer im Zusammenhang gesehen werden. Außerdem gibt es Kommentare in denen Gesetze verschiedentlich gedeutet werden. Wenn man kein Jurist ist, sollte man sich einfach ein wenig zurückhalten.
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(12.03.2025, 14:08)HalloExcelzip schrieb: Danke für deine freundliche Antwort! Daran lag es auch :)
War also eine XLSB?
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• HalloExcelzip
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12.03.2025, 15:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2025, 15:26 von Warkings.)
Merkwürdge Diskussion, oder wird der Link gelöscht
https://stackoverflow.com/a/53710173/6600940Sogar ChatGPT beantwortet die Frage und gibt den Hinweis "... , funktioniert aber nicht bei
XLSB-Dateien."
Das geht auch, wobei man ggf. Formatierungen usw. verliert
Zitat:Save the file as Excel 97-2003 Workbook (*. xls) and the password protection is gone. If you want it back as a newer Excel version, save it again but now as .xlsx.
Google Sheets geht auch, gerade rudimentär getestet, allerdings wieder nicht für XLSB Dateien
Zitat:I just found a way the other day. Upload it to Google Sheets, unprotect it, then download it back to your desktop. Google sheets doesn't ask for a password. I was shocked it actually works
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Hi,
ich nehme deinen Hinweis und deine Vermutung natürlich gern zur Kenntnis, in der Tat liegt mein Studium nun eine Weile zurück und Strafrecht ist nicht mein Spezialgebiet. Ich bin mir aber ziemlich sicher dabei, dass gerade das StGB eben nicht im Zusammenhang mit Regeln stehen muss. Und weder im Fischer, noch bei Wolter/Hoyer oder Satzger/Schluckebier/Werner habe ich auf die Schnelle etwas Abweichendes gefunden.
Aber könntest du noch ausführen, was an einer Norm mit vier objektiven Tatbeständen erläuterungsbedürftig ist? Gehen wir doch gutachterlich vor.
Beim Vorhaben des TE könnte es sich um ein strafbares Ausspähen von Daten nach § 202a StGB handeln.
1. Daten?
Hierzu müsste es sich bei der Excel-Datei zunächst um Daten handeln. Daten sind nach herrschender Meinung die Darstellung einer Information unter Verwendung bestimmter Codes eines Geheimnischarakters bedarf es dabei materiell nicht. Dies ist bei einer Excel-Datei der Fall. Einschränkend müsste es sich nach § 202a Abs. 2 StGB darüber hinaus um Daten handeln, die nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind. Unmittelbar wahrnehmbar sind Daten, wenn sie nicht erst mit einem Hilfsmittel wahrnehmbar gemacht werden müssen. Auch dies trifft unstreitig auf eine Excel-Datei zu. Gespeichert sind Daten, wenn sie zum Zweck der Wiederverwendung erfasst, aufgenommen oder aufbewahrt werden (in Anlehnung an das BDSG). Auch dies trifft auf die Excel-Datei zu.
2. Nicht für den Täter?
Darüber hinaus dürfen die Daten nicht für den Täter bestimmt sein. Der TE könnte als Täter von der Nutzung ausgeschlossen sein. Hierzu dürfte dem TE von der Person, die über die Daten verfügen darf, kein Verfügungsrecht eingeräumt worden sein. Genau dieser Punkt lässt sich von außen nicht nachprüfen, daher wird hilfsweise davon ausgegangen, dass dem TE kein Verfügungsrecht zur Verfügung steht.
3. Gegen Zugang besonders gesichert?
Damit es sich um einen strafbaren Zugang handelt, müsste der Zugang zu den Daten gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein. Eine gesonderte Sicherung besteht, wenn eine Schutzvorkehrung erkennbar darauf azielt, den Zugang Unbefugter zu dem Datenbestand zumindest zu erschweren. Die Sicherung einer Excel-Datei mit einem Passwort könnte eine solche Schutzvorkehrung sein. Die Verwendung von Passwörtern ist regelmäßig als Softwareintegrierte Sicherung anzusehen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Exceldatei gegen einen Zugang gesondert gesichert ist. Hilfsweise könnte geprüft werden, ob eine Strafbarkeit ausscheidet, wenn die Überwindung der Sicherung ohne weiteres möglich ist. Hier ist nach herrschender Meinung davon auszugehen, dass das Anwenden einer Anleitung zur Überwindung der Sicherung nicht als "ohne weiteres" zu werten ist. Es kann also davon ausgegangen werden, dass die Exceldatei gegen Zugang besonders gesichert ist.
4. Zugang verschaffen
Für eine Strafbarkeit müsste der TE sich zunächst Zugang verschafft haben. Nach eigener Aussage, hat er die Datei zur Verfügung und bereits in Kopie umbenannt. Insofern ist davon auszugehen, dass er sich Zugang verschafft hat.
+Überwindung der Sicherung
Kumulativ müsste der TE darüber hinaus die Sicherung überwunden haben. Dies ist derzeit nicht der Fall.
Zusammenfassend komme ich zum Schluss: Ausgehend davon, dass kein Verfügungsrecht vorliegt, könnte die Unterstützung durch Forenmitglieder dazu führen, das letzte Tatbestandsmerkmal zu erfüllen und die zuvor straffreie Versuchstat zu vollenden.
Geht man das Prüfungsschema für einen eventuellen Helfer durch, scheitert die Strafbarkeit schon am Zugang. Während keine eigene Strafbarkeit der Forenteilnehmer zu erwarten ist, herrscht weit überwiegend Konsens darüber, dass Anfragen zur Überwindung von Sicherungsmechanismen hier (und in den meisten anderen Foren) inhaltlich nicht beantwortet werden.
Ich freu mich auf deine Antwort, vielleicht übersehe ich ja etwas!
Viele Grüße
derHöpp
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• derHoepp
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12.03.2025, 16:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12.03.2025, 16:09 von mumpel.)
Es geht doch ganz legal mit LibreOffice. Im Übrigen werden die Kennwörter nicht geknackt, sondern einfach entfernt. Aber auch das Vorgehen gehört hier im Forum nicht erklärt/behandelt.